Mindestversicherungssummen bei der Berufs-Haftpflichtversicherung

 

Übergangsfrist läuft am 19. Juli 2023 ab!

 

Am 20. Juli 2021 hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des §95e in das SGB V erstmals gesetzlich festgelegt, dass es eine Verpflichtung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gibt, Mindestversicherungssummen einzuhalten.

 

Die Zulassungsausschüsse fordern die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auf, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes innerhalb nachzuweisen.

 

Sollten Sie noch nicht aufgefordert worden sein und sind sich unsicher, ob Ihr Versicherungsschutz die Mindestanforderungen erfüllt, so stehen wir gern zu einer Auskunft zur Verfügung.

 

Was können wir für Sie leisten?

 

 

  • Absicherung von Arbeitskraft und Person

 

  • Absicherung von Sach- und Vermögenswerten

 

  • Vermögensanlage

 

  • Finanzierungen

 

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

 

 

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© Winfried Brusis